Anlagenüberprüfungen
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Gemäß ÖNORM M9602 ,M9801 und B 1205 Teil 3 sind Tore, Kräne ,Stapler, usw. einer jährlich wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen. |
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Betriebsüberprüfungen gem. §82b der Gewerbeordnung

wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem
Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage
geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten
sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
betragen die Fristen für die widerkehrende
Prüfung sechs Jahre für die unter § 359b
fallenden Anlagen und fünf Jahre für
sonstige Anlagen. Die Prüfung hat sich
erforderlichenfalls darauf zu erstrecken, ob die
Anlage einer gemäß § 82 a Abs.1 erlassenen
Verordnung unterliegt.
Gewerberechtliche Einreichung

Änderung und des Bertreibens einer Betriebsanlage.
Einzureichen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Geschäftsbereich für Bezirksverwaltungsangelegenheiten,
Fachabteilung für Gewerbe- und Betriebsanlagen, Umwelt- und Wasserrecht.